Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention kodifiziert das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern einschließlich der Staatenlosen. Dieses Verbot stellt das Gegenstück zu dem in Artikel 3 Abs. 1 enthaltenen Verbot der (kollektiven) Ausweisung eigener Staatsangehöriger dar. Aus dem Zusammenhang der beiden Bestimmungen ergibt sich, daß die Vertreibung
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